5 februari 2008
Allereerst onze welgemeende excuses. Wij hebben oktober vorig jaar abusievelijk beweerd de meest ongelooflijke bananentruc gevonden te hebben. Naar nu blijkt is dat niet correct en is dít de meest ongelooflijke bananentruc, en in elk geval de meest bizarre.
Gert | 21:50 | Tell-a-Friend | Type: Video | Cat: Bizar
Bah...
Door: badgast op 05 februari 2008 om 21:53
Als hij hem nou ook nog op at....
Door: justin op 05 februari 2008 om 21:54 | Email
Waar anders dan Japan...
Door: bass op 05 februari 2008 om 22:00 | Email
Banaan met chocoladesaus...
Door: Qwertiet op 05 februari 2008 om 22:02 | Homepage
Dit is zo een moment dat je denk, waarom?!
Hilarisch
Hilarisch
Door: Neurotica op 05 februari 2008 om 22:08 | Email
rare jongens die japanners!
Door: joost Dankelman op 05 februari 2008 om 22:09 | Email
itadakimasu
Door: k op 05 februari 2008 om 22:12 | Email
Omg, ze lachen om een vent in een string met een banaan in z'n ass? Riight. Dat laatste is overigens wel enigszins grappig.
Door: Sjoesjuh op 05 februari 2008 om 22:32
ik moest lachen
Door: Daan op 05 februari 2008 om 22:56 | Email
what the hell. hoe is ie erop gekomen? en bovendien, wat dacht zn vrouw toen ze een keer vroeg thuis kwam en hem zag oefenen?
Door: warpduck op 05 februari 2008 om 23:08
Kijk mamma zonder handen
Door: Bob_de_Paardelul_van_BPA op 05 februari 2008 om 23:10 | Homepage
Let op de vrouw +- 59 sec
"BAAAAM!!!"
"BAAAAM!!!"
Door: Bash op 05 februari 2008 om 23:12 | Email
Grappig.
Door: Larrs op 05 februari 2008 om 23:21
Daan schreef:
ik moest lachen
ik moest lachen
Hoef je neit voor te schamen, doen we allemaal wel eens :|<
Door: Full_Metal_Alchemist op 05 februari 2008 om 23:39
+1 voor de vrouw die ongeloveloos hard haar bakkes tegen het bureau kletst.
Voor de rest... Japan he...
Voor de rest... Japan he...
Door: Godmaster op 06 februari 2008 om 1:15
Die vrouw dr bakkes raakt dat bureau bij lange na niet.
Door: verne op 06 februari 2008 om 2:41
warpduck schreef:
what the hell. hoe is ie erop gekomen? en bovendien, wat dacht zn vrouw toen ze een keer vroeg thuis kwam en hem zag oefenen?
what the hell. hoe is ie erop gekomen? en bovendien, wat dacht zn vrouw toen ze een keer vroeg thuis kwam en hem zag oefenen?
Moest erg lachen om het filmpje en dacht meteen wat jij hier ook zegt:
"what the hell. Hoe is ie erop gekomen?"
Kijk das nou goede tv
Geniaal!!
Door: The Fonz op 06 februari 2008 om 3:43 | Email
The Fonz schreef:
Kijk das nou goede tv
Geniaal!!
Kijk das nou goede tv
Oh jij kijkt graag naar mannen in een string met een banaan in hun kont?
Sorry, kon t niet laten
hihihi
En wie zegt dat Oostersen geen gevoel voor humor hebben; chinezen en japanners niet kunnen lachen?
En wie zegt dat Oostersen geen gevoel voor humor hebben; chinezen en japanners niet kunnen lachen?
Vind je t gek dat de Japanse economie achteruit boert ?
Door: Jantje op 06 februari 2008 om 8:29 | Email
tjah, wat zal ik zeggen?
Daarvoor moet je een Japanner zijn...
Daarvoor moet je een Japanner zijn...
Door: Alyngwen_Claevyan op 06 februari 2008 om 9:26 | Homepage
Eeuh kleuterhumor? Echt te dom voor woorden. Die vorige truc was veel leuker.
Door: The cook op 06 februari 2008 om 10:11 | Homepage
Ik doe het altijd zo. Ik vroeg me al af waarom m'n collega's me altijd zo raar aankijken als ik mijn banaan ga pellen.
Door: bamibal op 06 februari 2008 om 10:55
Hoe komt zo iemand er in godsnaam achter dat hij dat kan.....
Door: ModderFokker op 06 februari 2008 om 11:26 | Email
....fucking disturbing....
Door: manoman op 06 februari 2008 om 12:45 | Email
dude.. moet ie daarvoor ook z'n shirt uitdoen
ik schil liever gewoon een banaan met m'n handen, in plaats dat ik banaan tussen m'n reet stop
ik schil liever gewoon een banaan met m'n handen, in plaats dat ik banaan tussen m'n reet stop
Door: Boud. op 06 februari 2008 om 13:28 | Email
Werkt dit ook met Meloenen ?
Door: Psychootje op 06 februari 2008 om 13:29 | Email
eigenlijk had ie em eerst in plakjes moeten snijden, combine the trics
Door: jaap op 06 februari 2008 om 15:10 | Email
Ik dacht dat hij er moes van ging maken, valt me toch weer tegen
Door: XorireX op 06 februari 2008 om 17:33
Ik vraag me dan toch eigelijk af ''hoe zou hij er achter zijn gekomen dat hij dat kan?''
Door: ookiemand op 06 februari 2008 om 18:15 | Email
sms ban aan naar 6464
Door: Bart op 07 februari 2008 om 14:19 | Email
Ik moet altijd aan walvissen denken bij jappen en dan ben ik niet blij en kan ook niet met ze lachen, dat ze dat maar in hun reet steken.
Door: isnogood op 07 februari 2008 om 15:17 | Email
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb UWG 1984
Wettbewerb
 Jede Art wirtschaftlicher Tätigkeit
 Vorsprung gegenüber Mitbewerbern
 grundsätzlich freie Ausgestaltung
 Leistungswettbewerb – unverfälschter
Leistungsvergleich
 Keine unlauteren Mittel – Gefahr für freien
Wettbewerb
 Ziele: Schutz der Mitbewerber, übrigen Marktteilnehmer, Allgemeinheit
Verbraucherschutz im UWG
UWG-Novellen 1971: Klagerechte
1980: Ausdehnung der KlageR
1999: FernabsatzG (VKI)
2007: unlautere Geschäftspraktiken
Internationale Dimension
EU-Primärrecht
Vertrag über die EU und des EG-Gründungs-vertrages, Konsolidierte Fassung 2006
(Auslegungsrelevanz für UWG
 Art 28 EGV (freier Warenverkehr)
 Art 49 EGV (freier Dienstleistungsverkehr)
EU-Sekundärrecht
 RL über irreführende Werbung
 RL über vergleichende Werbung
 RL über Unterlassungsklagen
 VO zum Schutz geographischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel
 RL zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit
 Richtlinie über den Verbraucherschutz bei Vertrags-abschlüssen im Fernabsatz (Fernabsatzgesetz 1999)
 RL zur vergleichenden Werbung 1997
 HumanarzneiRL 2001
 TabakwerbungsRL 2003
 RL über die Etikettierung von chininhaltigen und von koffeinhaltigen Lebensmitteln
 RL über unlautere Geschäftspraktiken 2005
Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums - PVÜ
• Völkerrechtlicher Vertrag
• Verband zum Schutz des gewerblichen Eigentums
• Österreich 1909 beigetreten
• Umfassend: Verhinderung unlauteren Wettbewerbs,
Patent-, Kennzeichen- und Musterrecht
• Grundsatz der Inländerbehandlung, Minderheitsrechte
§ 1 UWG – Große Generalklausel
a) Handeln im geschäftlichen Verkehr
b) Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs?
c) „Unlautere Geschäftspraktiken“ anstatt „gute Sitten“
d) Berufliche Sorgfaltspflicht
e) Spürbarkeitsschwelle
f) Prüfmaßstab „Durchschnittsverbraucher“
g) Unlauterkeitskriterien
h) Subjektive Vorwerfbarkeit?
i) Einwand der „unclean hands“
j) Unlautere Umgehung und Fruchtziehung
k) Beweislast
a) Handeln im geschäftlichen Verkehr
 Wirtschaftlicher Wettbewerb
 nicht bei unternehmensinternen Handlungen (nur bei
Marktbeeinflussung – Sonderbedingungen für Mitarbeiter)
 Definition: jede auf Erwerb gerichtete Tätigkeit
im weitesten Sinn ausüben
 Gewinnabsicht nicht erforderlich (politische Parteien,
gemeinnützige Organisationen, Selbständige)
 Provider stellt Drittem Domainnamen zur Verfügung
b) Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs
• Nov 2007: kein Tatbestandselement mehr (für B2C)
• B2B: Handeln dazu geeignet, Wettbewerb nicht nur unerheblich zu beeinflussen (Marktposition auf Kosten anderer zu befördern; eigenen Absatz zu fördern)
• ob Wettbewersverhältnis besteht, ist nach herrschender Verkehrsauffassung zu beurteilen
Wettbewerbsverhältnis
insbesondere: gleicher Kreis von Abnehmern (Waren bzw Leistungen treten in Konkurrenz und können einander behindern)
aber: Gleichheit oder Gleichartigkeit der Waren oder Leistungen ist nicht entscheidend (Absatzbe-hinderung muss vorliegen)
zB Elektrizität und feste Brennstoffe
Print- und elektronische Medien
auch: Wettbewerbsverhältnisse ad hoc möglich (bei branchenfremden Unternehmen):
• IKEA wirbt gegen das Rauchen und fordert zum Möbelkauf mit dem ersparten Geld auf
• fremde Kennzeichen als Domain mit Vermarktungs- oder Behinderungsabsicht registrieren
c) „Unlautere Geschäftspraktiken“ anstatt „gute Sitten“
• UWG 1923: Raum für „Richterrecht“
• Nunmehr (Legal-)Definition in § 1 Abs 4 Z 2 UWG
• unlautere Geschäftspraktik:
 § 1 Abs 4 Z 2 UWG: (nur) auf unmittelbar mit der
Absatzförderung zusammenhängende Handlungen +
 § 1 Abs 1 Z 2 UWG sonstige unerlaubte Handlungen
• insbesondere dann unlauter:
 „aggressiv“ gem § 1 a UWG oder
 irreführend gem § 2 UWG
d) Berufliche Sorgfaltspflicht
§ 1 Abs 4 Z 8 UWG
(branchen-) bzw (berufs-)spezifische besonders geltende Verpflichtungen (Gesetze, VO oder allg Standards) unter Berücksichtigung der „anständigen Marktgepflogenheiten“
e) Spürbarkeitsschwelle
B2B: Erheblichkeitsschwelle gem § 1 Abs 1 Z 1 UWG
B2C: Beeinflussung des Wettbewerbs spielt keine Rolle, aber:
Verbraucherbezogene unlautere Geschäftspraktik muss geeignet sein, das wirtschaftliche Verhalten des Durchschnittsverbrauchers wesentlich zu beeinflussen
 § 1 Abs 4 Z 3 UWG: „wesentliche Beeinflussung“ (direkter Vorsatz notwendig? Wenn ja, wie zufälligen beurteilen?)
 § 1 Abs 4 Z 7 UWG: „geschäftliche Entscheidung eines Verbrauchers
f) Spürbarkeitsschwelle
Erwägungsgrund 18 der RL: wer angemessen gut unterrichtet und angemessen aufmerksam und kritisch ist, unter Berücksichtigung sozialer, kultureller und sprachlicher Faktoren
Geschäftpraktik gegenüber
• best Gruppe: Maßstab ist durchschnittliches Mitglied
• besonders schutzbedürftige Gruppe: ebenfalls Durchschnitts-mitglied, aber: höhere Klarheit und Transparenz
g) Unlauterkeitskriterien
Orientierung an:
Leitbild und Funktionsbedingungen des Leistungswettbewerbs
Interessen der Wettbewerber, Abnehmer und Allgemeinheit
Lauterkeitsrecht ist Marktverhaltensrecht
zB marktbezogene Unlauterkeit: Überzeugung nicht mit Preis und/oder Qualität, sondern mit Techniken, die nicht Kernelementen des Leistungswettbewerbs entsprechen
Prüfung: Würdigung des objektiven Gesamtcharakters einer Handlung samt allen Begleitumständen
h) Subjektive Vorwerfbarkeit?
Beurteilung der Unlauterkeit:
 nicht, ob Handelnder um den wettbewerbswidrigen
Charakter weiß
 nur erforderlich, dass Handlung objektiv unlauter
i) Einwand der „unclean hands“?
Nein! Wettbewerbsverletzer kann nicht einwenden, dass Mitbewerber ebenfalls wettbewerbswidrig gehandelt hat
 zB auch bei Abwehrmaßnahme Angemessenheit wahren
j) Unlautere 1)Umgehung und 2)Fruchtziehung
1) ist Tatbestand einer UWG-Sonderregelung nicht erfüllt, folgt daraus nicht, dass Handlung bereits zulässig
 wenn Wettbewerbshandlung in Wirkung solchem Verstoß gleich kommt und selben verpönten Effekt bewirkt, liegt ebenfalls Unlauterkeit vor
2) Schutzzweck des Lauterkeitsrechts: wettbewerbswidrig Handelndem dürfen keine Früchte bleiben (zB verboten angekündigte Zugaben dürfen nicht gewährt werden)
k) Beweislast
 § 1 Abs 5 UWG
Fallgruppen im Überblick
• Rechtsbruch
• Kundenfang
• Behinderung
• Ausbeutung
Einzelfallgruppen
1. Rechts- und Vertragsbruch
2. Täuschungshandlungen
3. Nötigung
4. Ausbeutung fremder Leistung
5. Behinderung
1. Rechts- und Vertragsbruch
Wettbewerbsvorteile durch Missachtung genereller Normen
Rechtsbruch: OGH-Rsp jeder subjektiv vorwerfbare Verstoß gegen geltendes Recht (Absicht/bewusste Verletzung – Wettbewerbsvorteile)
 Ausübung einer Tätigkeit ohne gewerberechtliche
Voraussetzungen
 Nichtarzt der Untersuchungen vornimmt und Anschein
erweckt, Arztbesuch sei entbehrlich
 Kein Verstoß gegen § 1 UWG, wenn keine
Wettbewerbsverbesserung bewirkt wird
Vertragsbruch: Verletzung von Vertragspflichten, Ausnützung der Vertragstreue der Mitbewerber
 Verstoß gegen vertragliche Gebietsbeschränkung
 Mitwirkung am Vertragsbruch (Stornobezahlung)
2. Täuschungshandlungen
Wettbewerbshandlungen mit Täuschungselement
Gegenüber Mitbewerbern und Kunden
Werbung mit exklusivem Geschenk
Unternehmer erweckt bei Konsumenten Eindruck einer
getätigten Bestellung durch Erlagscheinübersendung
„Unterschieben“ einer anderen als der bestellten Ware
Werbung als „amtliche Sendung“ deklariert
§ 26 Mediengesetz (Kennzeichnungspflicht)
3. Nötigung
Physischer Zwang: körperliches Bedrängen
Psychischer Zwang:
• Anreißen (Straßenverkäufer – „Gratisgeschenk“)
• Telefon- und Telefaxwerbung (Belästigung, § 107 TKG)
• Laienwerber (Verwandtschaft, unsachliches Kaufkalkül)
• Ausnutzung fremder Autorität (Augenarzt – Optiker)
• Werbegeschenke und Vergünstigungen („Kundenbe-stechung“, Kauf anstandshalber)
• Vorspannangebote (Kaufverleitung, günstige Nebenware)
4. Ausbeutung fremder Leistung
 sittenwidrige Nachahmung fremder Leistung
 schmarotzerische Ausbeutung (Computerprogrammkopien)
 Übernahme fremder Stellenanzeigen für eigene Website
 Verwechslungsgefahr genügt: Verkehrsbekanntheit des
nachgeahmten Produkts (aber: Ausschluss durch Hinweis auf Website des „Originals“)
6. Behinderung
Ausschaltung des Mitbewerbers vom Leistungswettbewerb
Behinderung zielt auf:
 Warenabsatz
 Produkt- bzw Dienstleistungsbewerbung
Hauptgruppen der Behinderung
• Absatz- und Werbebehinderung (Domaingrabbing)
• Boykott (Verrufer – Boykottierter – Adressat)
• Bezugsbindungsverträge (wirtschaftliche Knebelung)
• Marktmissbrauch (Monopolstellung)
• Diskriminierung (wirtschaftliche Vernichtung, Sperren)
• Preisunterbieten (freies Preisgestaltungsrecht)
• Anzapfen (nachfragestarker Abnehmer - Sonderleistung)
• Eindringen in fremde Kundenkreise (Ausspannen)
• Abwerben von Dienstnehmern
§ 1 a UWG – Aggressive Geschäftspraktiken
(eine, der beiden „kleinen Generalklauseln“)
• für B2B- und B2C-Bereiche
• § 1 Abs 4 Z 6 und 7 UWG
• Verbraucherbezogene Geschäftspraktiken vor, während und nach Abschluss eines Handelsgeschäftes
 zB aggressiv: unverhältnismäßige Hindernisse für Verbraucher, der vertragliche Rechte durchsetzen will
 nicht aggressiv: bloße Ausübung von vertraglichen Rechten (Klage) gegenüber säumigem Verbraucher
• Anhang „aggressive Geschäftspraktiken“/“schwarze Liste“
§ 2 UWG – Irreführende Geschäftspraktiken
(die andere „kleine Generalklausel“)
Jede Werbeaussage muss wahr sein
EuGH – Irreführungseignung:
wie durchschnittlich informierter,
aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher Werbeaussage wahrscheinlich auffassen wird
Irreführung gem § 2 UWG:
a) Unrichtige Angaben
b) Geschäftliche Entscheidung
c) Täuschungseignung
d) Verkehrsauffassung
e) Relevanz
f) Schwarze Liste
g) Irreführung bei Verwechslungsgefahr
h) Irreführung bei Verhaltenskodex
i) Informationspflichten
a) Unrichtige Angaben
Rsp: • jede Äußerung mit objektiv feststellbarem bzw nachprüfbarem Inhalt
• Nichtssagende Anpreisungen oder bloße Werturteile fallen nicht darunter
• jedoch gelten Urteile, die auf Tatsachen schließen lassen und einen objektiv überprüfbaren Sachkern enthalten (= konkludente Tatsachenbehauptung) als Angabe
b) Geschäftliche Entscheidung
Geschäftspraktik irreführend, wenn täuschungsgeeignet und Marktteilnehmer tatsächlich oder voraussichtlich zu geschäftlicher Entscheidung (§ 1 Abs 4 Z 7 UWG) veranlassen, die er sonst nicht getroffen hätte
c) Täuschungseignung
wenn Ankündigung falsche Vorstellung von der Wirklichkeit bewirkt
entscheidend: Gesamteindruck
bei flüchtiger Betrachtung und
durchschnittlicher Aufmerksamkeit
im Zusammenhang der konkreten Umstände
aber: allgemeine Pflicht zur Vollständigkeit von Werbeaussagen besteht nicht
d) Verkehrsauffassung
• an welche Verkehrskreise richtet sich Werbeankündigung
• welchen Sinn messen Durchschnittsinteressenten der Ankündigung bei
• stimmt die bewirkte Bedeutungsvorstellung bei nicht ganz unerheblichem Teil mit den wirklichen Verhältnissen überein
• ist falsche Vorstellung für Kaufentschluss relevant
e) Relevanz
nur Werbeankündigung, die irrige Vorstellungen über Umstände erweckt, die vom Verkehr als wesentlich angesehen werden, verstößt gegen § 2 UWG
f) Schwarze Liste
jedenfalls verbotene unlautere Geschäftspraktiken
nur beispielhaft
jede Umgehung unzulässig
g) Irreführung bei Verwechslungsgefahr
 § 2 Abs 3 Z 1 UWG
zB Verstöße gegen ein Markenrecht bei Täuschungseignung (Produktpiraterie; Plagiate)
h) Irreführung bei Verhaltenskodex
 § 2 Abs 3 Z 2 UWG
Es muss eindeutige Verpflichtung vorliegen, deren Einhaltung überprüfbar ist
i) Informationspflichten
 § 2 Abs 4, 5 u 6 UWG (§§ 5 c KSchG u 5 E-CommG)
Typische Irreführung über
Preis Produkt Unternehmen
Lockvogelwerbung Vorzüge geogr Zusätze
Bestpreisgarantie Z6 schwarze Liste „Supermarkt“
Fabriks-, Großhandels- Risiken „Messe“
Diskont-, Tiefstpreise Ursprungsangaben
Verschweigen der Kosten
Allein- oder Spitzenstellung Bei Inanspruchnahme muss die Werbung in allen in Betracht kommenden Punkten wahr sein
§ 2 a UWG – Vergleichende Werbung
= werbemäßige Anpreisung, mit der das Herausstreichen des eigenen Angebotes mit einer Bezugnahme auf Person, Ware oder Leistung eines oder mehrerer ausdrücklich genannter oder zumindest erkennbarer Mitbewerber verbunden ist
Vergleichende Werbung darf nicht
• wahrheitswidrig vortäuschen, dass Vergleichbares verglichen wird
• gegen das Sachlichkeitsgebot wie etwa durch Pauschalabwertungen, unnötiges Bloßstellen oder durch eine insgesamt aggressive Tendenz verstoßen
Beurteilungskriterien:
 Publikum müssen alle wesentlichen Umstände mitgeteilt
werden
 Publikum muss in Lage versetzt werden, sich selbst ein objektives Urteil über die Vorzüge eines Angebotes gegenüber der Angebote der sonstigen Mitbewerber
anlehnende vergleichende Werbung
Rufausbeutung (Originalteile und Ersatzteile)
Persönliche vergleichende Werbung
Hinweise auf allenfalls abträgliche Eigenschaften des Mitbewerbers, die nicht relevant für wettbewerbliche Leistung
§ 7 UWG – Herabsetzung eines Unternehmens
= die unwahre Herabsetzung anderer (Anschwärzung)
Zweck der Rechtsnorm: Schutz des angeschwärzten Unternehmens dagegen, Dritten gegenüber nicht unrichtigerweise schlecht gemacht zu werden
überdies: § 1330 ABGB § 111 StGB § 152 StGB
§ 9 UWG – Kennzeichenmissbrauch
ohne Aufwand von Mühe den Bekanntheitsgrad und
guten Ruf fremder Kennzeichen für den eigenen geschäftlichen Vorteil ausbeuten
Absatz wird durch Kundenentziehung geschmälert
Ansehen/guter Ruf wird durch Zuordnungsverwirrung
mit minderwertigen Waren oder Leistungen untergraben
§ 9 a UWG – Zugaben
1992: Zugabengesetz durch Wettbewerbsderegulierungs-gesetz aufgehoben (nunmehr im UWG)
 Wertreklame (unsachliche Kaufentscheidung)
 Übersteigerung der Mitbewerber
Zugabenbegriff
 zusätzlich gewährter Vorteil um Absatz der Hauptware
zu fördern
 Zusammenhang mit Hauptware (Werbe- oder Lockmittel)
 im Zeitpunkt des Kaufentschlusses
 keine Zugabe bei Wareneinheit (Motoröl und Ölwechsel)
Akzessorietät: Voraussetzung ist Abhängigkeit der Nebenleistung von Hauptleistung – Ausnahme Warenproben
Unentgeltlichkeit: Eindruck der Kostenlosigkeit
Offenes oder verdecktes Koppelungs-angebot
Zugabenwerbung: Verbot der Ankündigung in öffentlichen Bekanntmachungen oder anderen Mitteilungen
Zulässige Zugaben
 Zugehör
 Warenproben
 Reklamegegenstände
 Geringwertige Zuwendungen (Kleinigkeiten)
 Geld- oder Warenrabatt
 Erteilung von Auskünften (Ratschlägen)
 Preisausschreiben/Gewinnspiele
§ 9 c UWG – Verbot des Verkaufs gegen Vorlage von Einkaufsausweisen und Berechtigungsscheinen
Verhindert werden soll:
Eindruck einer Vorzugsstellung (Sonderkonditionen) für Verbraucher
Aber: Tages- oder Einmalausweise erlaubt
§ 10 UWG – Bestechungsverbot
Bestechung von Bediensteten oder Beauftragten eines Unternehmens (strafrechtliche Drohung)
Erlaubt: übliche kleine Geschenke
§ 28 a UWG - Erlagscheinwerbung
§ 28a. (1) Es ist verboten, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für Eintragungen in Verzeichnisse, wie etwa Branchen-, Telefon- oder ähnliche Register, mit Zahlscheinen, Erlagscheinen, Rechnungen, Korrekturange-boten oder ähnlichem zu werben oder diese Eintragungen auf solche Art unmittelbar anzubieten, ohne entsprechend unmißverständlich und auch graphisch deutlich darauf hinzuweisen, daß es sich lediglich um ein Vertragsanbot handelt.
(2) Z 21 des Anhangs bleibt davon unberührt.
§ 14 a UWG – Auskunftsanspruch
 von klagebefugten Einrichtungen gegenüber
Diensteanbietern (Post- oder Telekommunikationsdienste)
 bei begründetem Verdacht einer unlauteren
Geschäftspraktik
 den Inhaber eines Postfaches oder einer Geheimnummer
erfahren zu können
Rechtsfolgen bei UWG-Verstößen
Sachliche Zuständigkeit: Handelsgerichte
Örtliche Zuständigkeit: Grundsätzlich jenes Gericht, in dessen Sprengel das Unternehmen des Beklagten gelegen ist
Unterlassungsanspruch:
Mögliche Kläger:
Inland
 Mitbewerber
 Vereinigung zur Förderung wirtschaftlicher Interessen von Unternehmern sowie
 Bundeskammer für Arbeiter und Angestelle, Wirtschaftskammer ... (Amtsparteien)
 Verein für Konsumenteninformation
Ausland
Seit 1.1.2001 auch: Ausländische Verbraucherschutzverbände (RL 98/27/EG über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen)
Mögliche Beklagter:
Jeder der gegen eine Bestimmung des UWG verstoßen hat (unmittelbarer Täter, Gehilfe, Anstifter)
Voraussetzung für den Unterlassungsanspruch:
Wiederholungsgefahr:
• Anspruch richtet sich gegen zukünftige Beein-
trächtigungen
• Bei ernstliche Besorgnis weiterer Störungs-
handlungen besteht
• Bereits bei einmaligem Verstoß
• Verschulden ist nicht Voraussetzung
Beseitigungsanspruch
• § 15 UWG: Anspruch auf Unterlassung umfaßt auch Beseitigungsanspruch
• in Vergangenheit gerichtet
• Schadenersatzanspruch
• Gefordert: Keine Wiederholungsgefahr, aber Fortbe-stehen des rechtswidrigen Zustandes
§ 7 UWG – Widerrufsanspruch
 Bei Herabsetzung eines Unternehmens
 Kein Verschulden vorausgesetzt
 Verpflichtet zur Erklärung, daß Tatsache unwahr,
nicht aber zur Abgabe positiver Erklärungen
§ 25 UWG – Anspruch auf Urteilsveröffentlichung
• §§ 11 und 12 davon ausgenommen
• bei rechtlichem Interesse der obsiegenden Partei
• Art der Veröffentlichung im Urteil zu bestimmen
• Gerechtfertigtes Interesse (Aufklärung über wahre
Tatsachen)
• Keine Strafe – hohe Kosten
Schadenersatzanspruch
 §§ 1, 2, 6 a, 7, 9 Abs 2, 9 a, 13 und für verwaltungsrechtliche Tatbestände gemäß § 34 Abs 2
 oftmals Beweisschwierigkeiten
 entgangener Gewinn: auch bei leichter Fahrlässigkeit
 nach § 16 Abs 2 sogar Ersatz des immateriellen Schadens möglich
Wettbewerb
 Jede Art wirtschaftlicher Tätigkeit
 Vorsprung gegenüber Mitbewerbern
 grundsätzlich freie Ausgestaltung
 Leistungswettbewerb – unverfälschter
Leistungsvergleich
 Keine unlauteren Mittel – Gefahr für freien
Wettbewerb
 Ziele: Schutz der Mitbewerber, übrigen Marktteilnehmer, Allgemeinheit
Verbraucherschutz im UWG
UWG-Novellen 1971: Klagerechte
1980: Ausdehnung der KlageR
1999: FernabsatzG (VKI)
2007: unlautere Geschäftspraktiken
Internationale Dimension
EU-Primärrecht
Vertrag über die EU und des EG-Gründungs-vertrages, Konsolidierte Fassung 2006
(Auslegungsrelevanz für UWG
 Art 28 EGV (freier Warenverkehr)
 Art 49 EGV (freier Dienstleistungsverkehr)
EU-Sekundärrecht
 RL über irreführende Werbung
 RL über vergleichende Werbung
 RL über Unterlassungsklagen
 VO zum Schutz geographischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel
 RL zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit
 Richtlinie über den Verbraucherschutz bei Vertrags-abschlüssen im Fernabsatz (Fernabsatzgesetz 1999)
 RL zur vergleichenden Werbung 1997
 HumanarzneiRL 2001
 TabakwerbungsRL 2003
 RL über die Etikettierung von chininhaltigen und von koffeinhaltigen Lebensmitteln
 RL über unlautere Geschäftspraktiken 2005
Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums - PVÜ
• Völkerrechtlicher Vertrag
• Verband zum Schutz des gewerblichen Eigentums
• Österreich 1909 beigetreten
• Umfassend: Verhinderung unlauteren Wettbewerbs,
Patent-, Kennzeichen- und Musterrecht
• Grundsatz der Inländerbehandlung, Minderheitsrechte
§ 1 UWG – Große Generalklausel
a) Handeln im geschäftlichen Verkehr
b) Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs?
c) „Unlautere Geschäftspraktiken“ anstatt „gute Sitten“
d) Berufliche Sorgfaltspflicht
e) Spürbarkeitsschwelle
f) Prüfmaßstab „Durchschnittsverbraucher“
g) Unlauterkeitskriterien
h) Subjektive Vorwerfbarkeit?
i) Einwand der „unclean hands“
j) Unlautere Umgehung und Fruchtziehung
k) Beweislast
a) Handeln im geschäftlichen Verkehr
 Wirtschaftlicher Wettbewerb
 nicht bei unternehmensinternen Handlungen (nur bei
Marktbeeinflussung – Sonderbedingungen für Mitarbeiter)
 Definition: jede auf Erwerb gerichtete Tätigkeit
im weitesten Sinn ausüben
 Gewinnabsicht nicht erforderlich (politische Parteien,
gemeinnützige Organisationen, Selbständige)
 Provider stellt Drittem Domainnamen zur Verfügung
b) Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs
• Nov 2007: kein Tatbestandselement mehr (für B2C)
• B2B: Handeln dazu geeignet, Wettbewerb nicht nur unerheblich zu beeinflussen (Marktposition auf Kosten anderer zu befördern; eigenen Absatz zu fördern)
• ob Wettbewersverhältnis besteht, ist nach herrschender Verkehrsauffassung zu beurteilen
Wettbewerbsverhältnis
insbesondere: gleicher Kreis von Abnehmern (Waren bzw Leistungen treten in Konkurrenz und können einander behindern)
aber: Gleichheit oder Gleichartigkeit der Waren oder Leistungen ist nicht entscheidend (Absatzbe-hinderung muss vorliegen)
zB Elektrizität und feste Brennstoffe
Print- und elektronische Medien
auch: Wettbewerbsverhältnisse ad hoc möglich (bei branchenfremden Unternehmen):
• IKEA wirbt gegen das Rauchen und fordert zum Möbelkauf mit dem ersparten Geld auf
• fremde Kennzeichen als Domain mit Vermarktungs- oder Behinderungsabsicht registrieren
c) „Unlautere Geschäftspraktiken“ anstatt „gute Sitten“
• UWG 1923: Raum für „Richterrecht“
• Nunmehr (Legal-)Definition in § 1 Abs 4 Z 2 UWG
• unlautere Geschäftspraktik:
 § 1 Abs 4 Z 2 UWG: (nur) auf unmittelbar mit der
Absatzförderung zusammenhängende Handlungen +
 § 1 Abs 1 Z 2 UWG sonstige unerlaubte Handlungen
• insbesondere dann unlauter:
 „aggressiv“ gem § 1 a UWG oder
 irreführend gem § 2 UWG
d) Berufliche Sorgfaltspflicht
§ 1 Abs 4 Z 8 UWG
(branchen-) bzw (berufs-)spezifische besonders geltende Verpflichtungen (Gesetze, VO oder allg Standards) unter Berücksichtigung der „anständigen Marktgepflogenheiten“
e) Spürbarkeitsschwelle
B2B: Erheblichkeitsschwelle gem § 1 Abs 1 Z 1 UWG
B2C: Beeinflussung des Wettbewerbs spielt keine Rolle, aber:
Verbraucherbezogene unlautere Geschäftspraktik muss geeignet sein, das wirtschaftliche Verhalten des Durchschnittsverbrauchers wesentlich zu beeinflussen
 § 1 Abs 4 Z 3 UWG: „wesentliche Beeinflussung“ (direkter Vorsatz notwendig? Wenn ja, wie zufälligen beurteilen?)
 § 1 Abs 4 Z 7 UWG: „geschäftliche Entscheidung eines Verbrauchers
f) Spürbarkeitsschwelle
Erwägungsgrund 18 der RL: wer angemessen gut unterrichtet und angemessen aufmerksam und kritisch ist, unter Berücksichtigung sozialer, kultureller und sprachlicher Faktoren
Geschäftpraktik gegenüber
• best Gruppe: Maßstab ist durchschnittliches Mitglied
• besonders schutzbedürftige Gruppe: ebenfalls Durchschnitts-mitglied, aber: höhere Klarheit und Transparenz
g) Unlauterkeitskriterien
Orientierung an:
Leitbild und Funktionsbedingungen des Leistungswettbewerbs
Interessen der Wettbewerber, Abnehmer und Allgemeinheit
Lauterkeitsrecht ist Marktverhaltensrecht
zB marktbezogene Unlauterkeit: Überzeugung nicht mit Preis und/oder Qualität, sondern mit Techniken, die nicht Kernelementen des Leistungswettbewerbs entsprechen
Prüfung: Würdigung des objektiven Gesamtcharakters einer Handlung samt allen Begleitumständen
h) Subjektive Vorwerfbarkeit?
Beurteilung der Unlauterkeit:
 nicht, ob Handelnder um den wettbewerbswidrigen
Charakter weiß
 nur erforderlich, dass Handlung objektiv unlauter
i) Einwand der „unclean hands“?
Nein! Wettbewerbsverletzer kann nicht einwenden, dass Mitbewerber ebenfalls wettbewerbswidrig gehandelt hat
 zB auch bei Abwehrmaßnahme Angemessenheit wahren
j) Unlautere 1)Umgehung und 2)Fruchtziehung
1) ist Tatbestand einer UWG-Sonderregelung nicht erfüllt, folgt daraus nicht, dass Handlung bereits zulässig
 wenn Wettbewerbshandlung in Wirkung solchem Verstoß gleich kommt und selben verpönten Effekt bewirkt, liegt ebenfalls Unlauterkeit vor
2) Schutzzweck des Lauterkeitsrechts: wettbewerbswidrig Handelndem dürfen keine Früchte bleiben (zB verboten angekündigte Zugaben dürfen nicht gewährt werden)
k) Beweislast
 § 1 Abs 5 UWG
Fallgruppen im Überblick
• Rechtsbruch
• Kundenfang
• Behinderung
• Ausbeutung
Einzelfallgruppen
1. Rechts- und Vertragsbruch
2. Täuschungshandlungen
3. Nötigung
4. Ausbeutung fremder Leistung
5. Behinderung
1. Rechts- und Vertragsbruch
Wettbewerbsvorteile durch Missachtung genereller Normen
Rechtsbruch: OGH-Rsp jeder subjektiv vorwerfbare Verstoß gegen geltendes Recht (Absicht/bewusste Verletzung – Wettbewerbsvorteile)
 Ausübung einer Tätigkeit ohne gewerberechtliche
Voraussetzungen
 Nichtarzt der Untersuchungen vornimmt und Anschein
erweckt, Arztbesuch sei entbehrlich
 Kein Verstoß gegen § 1 UWG, wenn keine
Wettbewerbsverbesserung bewirkt wird
Vertragsbruch: Verletzung von Vertragspflichten, Ausnützung der Vertragstreue der Mitbewerber
 Verstoß gegen vertragliche Gebietsbeschränkung
 Mitwirkung am Vertragsbruch (Stornobezahlung)
2. Täuschungshandlungen
Wettbewerbshandlungen mit Täuschungselement
Gegenüber Mitbewerbern und Kunden
Werbung mit exklusivem Geschenk
Unternehmer erweckt bei Konsumenten Eindruck einer
getätigten Bestellung durch Erlagscheinübersendung
„Unterschieben“ einer anderen als der bestellten Ware
Werbung als „amtliche Sendung“ deklariert
§ 26 Mediengesetz (Kennzeichnungspflicht)
3. Nötigung
Physischer Zwang: körperliches Bedrängen
Psychischer Zwang:
• Anreißen (Straßenverkäufer – „Gratisgeschenk“)
• Telefon- und Telefaxwerbung (Belästigung, § 107 TKG)
• Laienwerber (Verwandtschaft, unsachliches Kaufkalkül)
• Ausnutzung fremder Autorität (Augenarzt – Optiker)
• Werbegeschenke und Vergünstigungen („Kundenbe-stechung“, Kauf anstandshalber)
• Vorspannangebote (Kaufverleitung, günstige Nebenware)
4. Ausbeutung fremder Leistung
 sittenwidrige Nachahmung fremder Leistung
 schmarotzerische Ausbeutung (Computerprogrammkopien)
 Übernahme fremder Stellenanzeigen für eigene Website
 Verwechslungsgefahr genügt: Verkehrsbekanntheit des
nachgeahmten Produkts (aber: Ausschluss durch Hinweis auf Website des „Originals“)
6. Behinderung
Ausschaltung des Mitbewerbers vom Leistungswettbewerb
Behinderung zielt auf:
 Warenabsatz
 Produkt- bzw Dienstleistungsbewerbung
Hauptgruppen der Behinderung
• Absatz- und Werbebehinderung (Domaingrabbing)
• Boykott (Verrufer – Boykottierter – Adressat)
• Bezugsbindungsverträge (wirtschaftliche Knebelung)
• Marktmissbrauch (Monopolstellung)
• Diskriminierung (wirtschaftliche Vernichtung, Sperren)
• Preisunterbieten (freies Preisgestaltungsrecht)
• Anzapfen (nachfragestarker Abnehmer - Sonderleistung)
• Eindringen in fremde Kundenkreise (Ausspannen)
• Abwerben von Dienstnehmern
§ 1 a UWG – Aggressive Geschäftspraktiken
(eine, der beiden „kleinen Generalklauseln“)
• für B2B- und B2C-Bereiche
• § 1 Abs 4 Z 6 und 7 UWG
• Verbraucherbezogene Geschäftspraktiken vor, während und nach Abschluss eines Handelsgeschäftes
 zB aggressiv: unverhältnismäßige Hindernisse für Verbraucher, der vertragliche Rechte durchsetzen will
 nicht aggressiv: bloße Ausübung von vertraglichen Rechten (Klage) gegenüber säumigem Verbraucher
• Anhang „aggressive Geschäftspraktiken“/“schwarze Liste“
§ 2 UWG – Irreführende Geschäftspraktiken
(die andere „kleine Generalklausel“)
Jede Werbeaussage muss wahr sein
EuGH – Irreführungseignung:
wie durchschnittlich informierter,
aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher Werbeaussage wahrscheinlich auffassen wird
Irreführung gem § 2 UWG:
a) Unrichtige Angaben
b) Geschäftliche Entscheidung
c) Täuschungseignung
d) Verkehrsauffassung
e) Relevanz
f) Schwarze Liste
g) Irreführung bei Verwechslungsgefahr
h) Irreführung bei Verhaltenskodex
i) Informationspflichten
a) Unrichtige Angaben
Rsp: • jede Äußerung mit objektiv feststellbarem bzw nachprüfbarem Inhalt
• Nichtssagende Anpreisungen oder bloße Werturteile fallen nicht darunter
• jedoch gelten Urteile, die auf Tatsachen schließen lassen und einen objektiv überprüfbaren Sachkern enthalten (= konkludente Tatsachenbehauptung) als Angabe
b) Geschäftliche Entscheidung
Geschäftspraktik irreführend, wenn täuschungsgeeignet und Marktteilnehmer tatsächlich oder voraussichtlich zu geschäftlicher Entscheidung (§ 1 Abs 4 Z 7 UWG) veranlassen, die er sonst nicht getroffen hätte
c) Täuschungseignung
wenn Ankündigung falsche Vorstellung von der Wirklichkeit bewirkt
entscheidend: Gesamteindruck
bei flüchtiger Betrachtung und
durchschnittlicher Aufmerksamkeit
im Zusammenhang der konkreten Umstände
aber: allgemeine Pflicht zur Vollständigkeit von Werbeaussagen besteht nicht
d) Verkehrsauffassung
• an welche Verkehrskreise richtet sich Werbeankündigung
• welchen Sinn messen Durchschnittsinteressenten der Ankündigung bei
• stimmt die bewirkte Bedeutungsvorstellung bei nicht ganz unerheblichem Teil mit den wirklichen Verhältnissen überein
• ist falsche Vorstellung für Kaufentschluss relevant
e) Relevanz
nur Werbeankündigung, die irrige Vorstellungen über Umstände erweckt, die vom Verkehr als wesentlich angesehen werden, verstößt gegen § 2 UWG
f) Schwarze Liste
jedenfalls verbotene unlautere Geschäftspraktiken
nur beispielhaft
jede Umgehung unzulässig
g) Irreführung bei Verwechslungsgefahr
 § 2 Abs 3 Z 1 UWG
zB Verstöße gegen ein Markenrecht bei Täuschungseignung (Produktpiraterie; Plagiate)
h) Irreführung bei Verhaltenskodex
 § 2 Abs 3 Z 2 UWG
Es muss eindeutige Verpflichtung vorliegen, deren Einhaltung überprüfbar ist
i) Informationspflichten
 § 2 Abs 4, 5 u 6 UWG (§§ 5 c KSchG u 5 E-CommG)
Typische Irreführung über
Preis Produkt Unternehmen
Lockvogelwerbung Vorzüge geogr Zusätze
Bestpreisgarantie Z6 schwarze Liste „Supermarkt“
Fabriks-, Großhandels- Risiken „Messe“
Diskont-, Tiefstpreise Ursprungsangaben
Verschweigen der Kosten
Allein- oder Spitzenstellung Bei Inanspruchnahme muss die Werbung in allen in Betracht kommenden Punkten wahr sein
§ 2 a UWG – Vergleichende Werbung
= werbemäßige Anpreisung, mit der das Herausstreichen des eigenen Angebotes mit einer Bezugnahme auf Person, Ware oder Leistung eines oder mehrerer ausdrücklich genannter oder zumindest erkennbarer Mitbewerber verbunden ist
Vergleichende Werbung darf nicht
• wahrheitswidrig vortäuschen, dass Vergleichbares verglichen wird
• gegen das Sachlichkeitsgebot wie etwa durch Pauschalabwertungen, unnötiges Bloßstellen oder durch eine insgesamt aggressive Tendenz verstoßen
Beurteilungskriterien:
 Publikum müssen alle wesentlichen Umstände mitgeteilt
werden
 Publikum muss in Lage versetzt werden, sich selbst ein objektives Urteil über die Vorzüge eines Angebotes gegenüber der Angebote der sonstigen Mitbewerber
anlehnende vergleichende Werbung
Rufausbeutung (Originalteile und Ersatzteile)
Persönliche vergleichende Werbung
Hinweise auf allenfalls abträgliche Eigenschaften des Mitbewerbers, die nicht relevant für wettbewerbliche Leistung
§ 7 UWG – Herabsetzung eines Unternehmens
= die unwahre Herabsetzung anderer (Anschwärzung)
Zweck der Rechtsnorm: Schutz des angeschwärzten Unternehmens dagegen, Dritten gegenüber nicht unrichtigerweise schlecht gemacht zu werden
überdies: § 1330 ABGB § 111 StGB § 152 StGB
§ 9 UWG – Kennzeichenmissbrauch
ohne Aufwand von Mühe den Bekanntheitsgrad und
guten Ruf fremder Kennzeichen für den eigenen geschäftlichen Vorteil ausbeuten
Absatz wird durch Kundenentziehung geschmälert
Ansehen/guter Ruf wird durch Zuordnungsverwirrung
mit minderwertigen Waren oder Leistungen untergraben
§ 9 a UWG – Zugaben
1992: Zugabengesetz durch Wettbewerbsderegulierungs-gesetz aufgehoben (nunmehr im UWG)
 Wertreklame (unsachliche Kaufentscheidung)
 Übersteigerung der Mitbewerber
Zugabenbegriff
 zusätzlich gewährter Vorteil um Absatz der Hauptware
zu fördern
 Zusammenhang mit Hauptware (Werbe- oder Lockmittel)
 im Zeitpunkt des Kaufentschlusses
 keine Zugabe bei Wareneinheit (Motoröl und Ölwechsel)
Akzessorietät: Voraussetzung ist Abhängigkeit der Nebenleistung von Hauptleistung – Ausnahme Warenproben
Unentgeltlichkeit: Eindruck der Kostenlosigkeit
Offenes oder verdecktes Koppelungs-angebot
Zugabenwerbung: Verbot der Ankündigung in öffentlichen Bekanntmachungen oder anderen Mitteilungen
Zulässige Zugaben
 Zugehör
 Warenproben
 Reklamegegenstände
 Geringwertige Zuwendungen (Kleinigkeiten)
 Geld- oder Warenrabatt
 Erteilung von Auskünften (Ratschlägen)
 Preisausschreiben/Gewinnspiele
§ 9 c UWG – Verbot des Verkaufs gegen Vorlage von Einkaufsausweisen und Berechtigungsscheinen
Verhindert werden soll:
Eindruck einer Vorzugsstellung (Sonderkonditionen) für Verbraucher
Aber: Tages- oder Einmalausweise erlaubt
§ 10 UWG – Bestechungsverbot
Bestechung von Bediensteten oder Beauftragten eines Unternehmens (strafrechtliche Drohung)
Erlaubt: übliche kleine Geschenke
§ 28 a UWG - Erlagscheinwerbung
§ 28a. (1) Es ist verboten, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für Eintragungen in Verzeichnisse, wie etwa Branchen-, Telefon- oder ähnliche Register, mit Zahlscheinen, Erlagscheinen, Rechnungen, Korrekturange-boten oder ähnlichem zu werben oder diese Eintragungen auf solche Art unmittelbar anzubieten, ohne entsprechend unmißverständlich und auch graphisch deutlich darauf hinzuweisen, daß es sich lediglich um ein Vertragsanbot handelt.
(2) Z 21 des Anhangs bleibt davon unberührt.
§ 14 a UWG – Auskunftsanspruch
 von klagebefugten Einrichtungen gegenüber
Diensteanbietern (Post- oder Telekommunikationsdienste)
 bei begründetem Verdacht einer unlauteren
Geschäftspraktik
 den Inhaber eines Postfaches oder einer Geheimnummer
erfahren zu können
Rechtsfolgen bei UWG-Verstößen
Sachliche Zuständigkeit: Handelsgerichte
Örtliche Zuständigkeit: Grundsätzlich jenes Gericht, in dessen Sprengel das Unternehmen des Beklagten gelegen ist
Unterlassungsanspruch:
Mögliche Kläger:
Inland
 Mitbewerber
 Vereinigung zur Förderung wirtschaftlicher Interessen von Unternehmern sowie
 Bundeskammer für Arbeiter und Angestelle, Wirtschaftskammer ... (Amtsparteien)
 Verein für Konsumenteninformation
Ausland
Seit 1.1.2001 auch: Ausländische Verbraucherschutzverbände (RL 98/27/EG über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen)
Mögliche Beklagter:
Jeder der gegen eine Bestimmung des UWG verstoßen hat (unmittelbarer Täter, Gehilfe, Anstifter)
Voraussetzung für den Unterlassungsanspruch:
Wiederholungsgefahr:
• Anspruch richtet sich gegen zukünftige Beein-
trächtigungen
• Bei ernstliche Besorgnis weiterer Störungs-
handlungen besteht
• Bereits bei einmaligem Verstoß
• Verschulden ist nicht Voraussetzung
Beseitigungsanspruch
• § 15 UWG: Anspruch auf Unterlassung umfaßt auch Beseitigungsanspruch
• in Vergangenheit gerichtet
• Schadenersatzanspruch
• Gefordert: Keine Wiederholungsgefahr, aber Fortbe-stehen des rechtswidrigen Zustandes
§ 7 UWG – Widerrufsanspruch
 Bei Herabsetzung eines Unternehmens
 Kein Verschulden vorausgesetzt
 Verpflichtet zur Erklärung, daß Tatsache unwahr,
nicht aber zur Abgabe positiver Erklärungen
§ 25 UWG – Anspruch auf Urteilsveröffentlichung
• §§ 11 und 12 davon ausgenommen
• bei rechtlichem Interesse der obsiegenden Partei
• Art der Veröffentlichung im Urteil zu bestimmen
• Gerechtfertigtes Interesse (Aufklärung über wahre
Tatsachen)
• Keine Strafe – hohe Kosten
Schadenersatzanspruch
 §§ 1, 2, 6 a, 7, 9 Abs 2, 9 a, 13 und für verwaltungsrechtliche Tatbestände gemäß § 34 Abs 2
 oftmals Beweisschwierigkeiten
 entgangener Gewinn: auch bei leichter Fahrlässigkeit
 nach § 16 Abs 2 sogar Ersatz des immateriellen Schadens möglich
Door: re op 18 maart 2008 om 16:49 | Email
Zoek
Online
|
|
||
Opiniepanel
Poll:
Collegae
© Flabber | Disclaimer

